geschrieben von Berny am Freitag, 17. August 2007 22:08 Uhr
Als Antwort auf : "Re: EINSPRUCH gegen Kfz-Steuererhöhung für Reisemobile":
WoMo-KFZ-Steuer-Klage-Aktenzeichen ist jetzt bekannt!
Hallo Mitbetroffene,
nachfolgend - wie immer - KEINE Rechts- oder Steuerberatung.
Nachdem ich gegen die Erhöhung fristgerecht Einspruch eingelegt und in der Begründung die verfassungs- bzw. rechtswidrige belastende Rückbewirkung gerügt habt, habe ich nun das Ruhen des Verfahrens (per Fax an die 0800er Nr. meines Finanzamts) wie folgt beantragt:
"Absender, Datum
Finanzamt....
Wohnmobilbesteuerung, Steuernummer xxx/K-.. .../..
Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 02.07.2007,
mein Einspruch vom 06.07.2007,
Antrag auf Ruhen des Verfahrens
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Nachgang zu meinem Ihnen am 06.07.2007 zugegangenen Einspruch beantrage ich hiermit das Ruhen des Verfahrens für meinen Einspruch bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung durch das Musterverfahren Wohnmobilsteuerklage der Reisemobil-Union e.V., welches am 08.08.2007 mit dem Aktenzeichen 2 K 1439/07 beim Finanzgericht des Saarlandes in Saarbrücken eingeleitet wurde.
Dieses Verfahren beanstandet die nach meiner Auffassung grundgesetzwidrige steuerliche Rückwirkung und Ungleichbehandlung von Kraftfahrzeugen der Klasse M SA durch das 3. Änderungsgesetz zum Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 21.12.2006. Ich schliesse mich dem Musterverfahren der Reisemobil-Union e.V. an.
Zusätzlich und vorsorglich weise ich darauf hin, dass bereits beim Bundesfinanzhof ein Verfahren mit dem Aktenzeichen IX R 26/07 vom 20.06.2007, sowie beim Finanzgericht Köln ein Verfahren mit dem Aktenzeichen 6K 2378/05 (erster Verhandlungstag: 13.09.2007) anhängig ist bzw. sind. Die zitierten Verfahren wenden sich ebenso gegen die gerügten Verfassungsverstösse des Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsgesetzes vom 21.12.2006.
Mit dem vorstehenden Hinweis wird zur Kenntnis gegeben, dass also auch ein einschlägiges Verfahren vor einem höchsten deutschen Gericht anhängig ist.
Die Einrede, es sei kein Verfahren bekannt, oder kein Kraftfahrzeug der gleichen Herstellermarke und Bauart betroffen, ist nicht tragfähig, da es nicht um ein individuelles KFZ geht, sondern ebenso um die gerügten Verfassungsverstösse des Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsgesetzes bzgl. der rückwirkenden Belastung der betroffenen KFZ-Halter.
Mit freundlichen Grüssen
gez. Unterschrift"
Ich hoffe, Euch "gedient" bzw. geholfenzu haben.
Gruss, Berny.
Antworten:
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