geschrieben von Scout am Mittwoch, 11. Juli 2007 14:07 Uhr
Als Antwort auf : "Re: Gasprüfung nun Pflicht oder nicht - Nachschlag":
Hallo Gerald!
Im DVGW Arbeitsblatt G 607 neu steht folgendes über Prüfrichtlinien.
| : |
| 1 Anwendungsbereich
Diese Technischen Regeln gelten für den Betrieb, Prüfung und Instandhaltung von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen, die entsprechend DIN EN 1949 oder DVGW-Arbeitsblatt G 607:1996-03 und früher installiert sind und mit der Gasphase betrieben werden. Diese Technischen Regeln gelten nicht für Flüssiggasanlagen: 5.2 Wiederholungsprüfung Nach Ablauf von jeweils 2 Jahren ist die Flüssiggasanlage von einem Sachkundigen51 auf Übereinstimmung mit diesem DVGW-Arbeitsblatt zu prüfen. Der Betreiber ist für die Veranlassung der Prüfung verantwortlich. |
| : |
| 2. Erläuterung einiger in der EN 1949 verwendeter Begriffe:
"bewohnbares Freizeitfahrzeug" Caravan, Motorcaravan und Mobilheim "Mobilheim" Hat zumindest bei der Aufstellung Räder, darf aber nicht auf der Straße fahren. In Deutschland unterliegt es der Bauordnung und die Abnahme der Gasanlage erfolgt (wie bisher) durch TRF Sachkundige. |
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