Hallo Katja,
Bestimmungen sind immer nur so gut, wie sie ausgelegt werden. Ich habe dir mal einige Gesetzestexte aus der StVO und StVZO rausgesucht.
Aber die Kurzform besagt, dass so viele Personen im Fahrzeug befördert werden dürfen, wie das zGG zulässt.
Du solltest dir den Text kopieren und in ein Word-Dokument einfügen.
Lässt sich dann besser lesen.
§ 35 a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme,
Rückhalteeinrichtungen für Kinder
Erläuterung
(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie
die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems –
sicher geführt werden kann.
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung
bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit
Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse
nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit
Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge
mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entsprechen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den
Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge
gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren
Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von
Beckengurten und mit Beckengurten.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl
für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.
(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut
sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem
Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze
gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen
verringern.
(
Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag
eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.
(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an
Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für
Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von
dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für
Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen.
Zu § 21 a (Sicherheitsgurte, Schutzhelme)
Vorschrift
Bußgeldvorschrift − zu Abs. 1 und Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 20 a.
Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 b sind unter den in
VkBl. 76, 437 bezeichneten Voraussetzungen möglich.
Das Muster des Ausweises über die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung ist veröffentlicht in VkBl. 86, 206, berichtigt
durch VkBl. 86, 558; 88, 183. Zu Abs. 1 Beachte die Hinweise des BMV zur Gurtanlegepflicht in VkBl. 86, 508.
Für welche Fze. Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 35 a StVZO i. V. m. den Übergangsvorschriften hierzu in § 72 Abs. 2 StVZO. Die Zahl der Personen, die zulässig in einem Pkw mitfahren dürfen, wird nur durch das zGG und die zulässige Achslast des Fz. sowie § 23 Abs. 1 StVO, nicht durch die Zahl der im Fz.-Schein eingetragenen Sitzplätze begrenzt. Dementspr. können sich mehr Personen im Fz. befinden als Gurte vorhanden sind. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind ab 1. 4. 1993 nicht mehr von der Anschnallpflicht auf Rücksitzen ausgenommen (§ 21 Abs. 1 a). Erleidet ein Mitfahrer in einem PKw unfallbedingt dadurch Verletzungen, weil er einen Platz auf der Rückbank eingenommen hat, der nicht mit Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, trifft ihn eine Mithaftung von 20 % für seinen entstandenen Körperschaden. Bei Nichtanlegen eines vorhandenen Sicherheitsgurtes kann die Quote um bis zu 40 % gekürzt werden (OLG Karlsruhe v. 9. 7. 1999 in VerkMitt 2000 Nr. 55).
§ 21 Personenbeförderung
Erläuterung
(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen,
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter
Kraftfahrzeugen.
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150
cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Das gilt nicht in
Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht. Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden.
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