geschrieben von jens voshage am Mittwoch, 7. Dezember 2005 23:12 Uhr :
die RICHTLINIE 2001/116/EG DER KOMMISSION (vom 20. dezmeber 2001) ordnet auf seite 41 wohnmobile als "ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die
Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
— Tisch und Sitzgelegenheiten
— Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können
— Kochgelegenheit und
— Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen." ein. damit gehören wohnmobile weder zur gruppe der pkw, die als M1 mit unterschiedlichen untergruppen beschrieben werden (seite 45) noch zu M2 oder M3 (Omnibusse). richtig bezeichnet ist ein wohnmobil also als M-SA, nicht als M1-SA (SA ist die bezeichnung gemäß seite 47)
anhang XI (ab seite 99) setzt sich dann auch mit fahrzeugen mit besonderer zweckbestimmung - womo, leichenwagen etc. - auseinander. hier taucht dann in der tabelle erstaunlicherweise die angabe "M1 <2.500 kg" und "M1 >2.500 kg". obwohl doch wohnmobile fahrzeuge der klasse M sind. wo kommt denn diese 1 nun her?
ich lösch diese dummen gedanken hier mal lieber. nicht, dass ich damit noch jemanden anstecke
jens
jens
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