Re: EURO3-Leicht-LKW über 2500kg = EURO2-PKW

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geschrieben von Wolfgang16 am Dienstag, 6. Dezember 2005 13:12 Uhr

Als Antwort auf : "EURO3-Leicht-LKW über 2500kg = EURO2-PKW":

Robo :
Wolfgang16 :


Also meiner Meinung nach spielen die Schlüsselnummern bei der Steuerbemessung KEINE Rolle, sie sind nur ein Hilfsmittel, um sich in dem Dschungel zurechtzufinden. Es kommt allein auf die tatsächlichen PKW Grenzwerte an.


Hi,
den letzten Satz von Dir bestreite ich vehement, denn beim Kraftfahrtbundesamt findet man unter Berufung auf das Bundesfinanzministerium die Regelung für Fahrzeuge über 2500kg, die Regelung für EURO3-Leicht-LKW und die Zuordnung der Schadstoffklassen zu den Schlüsselnummern:

http://www.kba.de/Stabsstelle/Presseservice/Pressemitteilungen/pressemitteilungen2003/allgemein/pm_12_03.htm


Das bestätigt doch nur meine Meinung.

Zitat:

Pkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg (zum Beispiel Geländewagen, Kombi) entsprechen zulassungsrechtlich auch der Euro 3-Norm, wenn sie die Abgaswerte für leichte Nutzfahrzeuge erfüllen. Diese Fahrzeuge werden aber dann nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz den Euro 2-Fahrzeugen zugeordnet.

Zitat Ende

Der Geländewagen erfüllt die laxeren Euro3 Grenzwerte für Leicht-LKW und wird so auch mit einer entsprechenden Schlüsselnummer zugelassen. Das Zulassungsrecht ist europäisch, hat aber mit dem deutschen Steuerrecht nichts zu tun. Die deutschen Steuerbehörden wissen, daß die betreffende Schlüsselnummer nicht beweist, daß das Fahrzeug die PKW Euro3 einhält. Weilaber wenigstens die Prüfverfahren gleich sind, kann man es noch in Euro2 einstufen. Das wird mit den Womos sicher genauso gehandhabt.

Deswegen braucht man ja 88 Schlüsselnummern, um 6 Schadstoffklassen zu beschreiben!

Nachtrag: Außerdem gibt es noch die Euro3 für schwere LKW mit wieder anderen Schlüsselnummern. Diese Euro3 hat aber mit den PKW Klassen überhaupt nichts mehr zu tun (andere Prüfverfahren), so daß nicht mal mehr eine Rückstufung in Euro2 erfolgen kann. Resultat: Tarif 37,58 EUR pro 100 Kubik


Robo :

Weiterhin dürfte für ältere Fahrzeuge auch der von Dir zitierte §9 des Kraftfahrtsteuergesetzes in einer älteren Fassung gelten, wobei ich aber nicht weiß, was da drin steht.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus §18 Abs. 4 Kraftfahrtsteuergesetz (ganz unten):

http://bundesrecht.juris.de/kraftstg/


Das ist interessant, betrifft mich ja auch, also wenn jemand was über diese ältere Fassung weiß, dann her damit. Ein Perspektive für die Zukunft ist das aber nicht.

Servus
Wolfgang

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