geschrieben von Klaus aus Iserlohn am Mittwoch, 2. März 2005 01:03 Uhr :
Hi,
zur Kenntnis und Diskussion will ich einmal das Antwortschreiben des Mitgliedes des Bundestages Uwe Beckmeyer zur Kenntnis geben. Es handelt sich um eine Abschrift. Schreibfehler meinerseits bitte ich zu entschuldigen.
Antwortschreiben des MdB und Senator a.D.
Uwe Beckmeyer,
Verkehrspolitischer Sprecher der SPD – Bundestagsfraktion
Vorsitzender der Arbeitsgruppe Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der
SPD-Bundestagsfraktion
Berlin, 21. Februar 2005
ub/sr
Kfz-Besteuerung
Künftige Steuerpraxis für Wohnmobile
Sehr geehrter Herr Lockermann,
für Ihr Schreiben vom 22. Januar 2005 an meine Fraktionskollegin, Dagmar Freitag, MdB. danke ich Ihnen. Sie bat mich Ihr Schreiben zu beantworten.
Der Bundesrat hat am 24. September 2004 mit der Verabschiedung der 27. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch die Aufhebung des § 23 Absatz 6 a der StVZO beschlossen, da dies heute nicht mehr mit dem EG Recht überein-stimmt.
Die bisherige Privilegierung der zum großen Teil für Freizeitzwecke eingesetzten Wohnmobile, war weder aus Gründen der Steuergerechtigkeit vertretbar, noch war sie mit den klimapoliti-schen Grundsätzen der Bundesregierung vereinbar. Aufgrund ihres hohen Gewichts sind die Fahrzeuge durch hohen Kraftstoffverbrauch und zum Teil erhöhte Abgasemissionen gekenn-zeichnet. Es gibt deshalb keinen sachlichen Grund, die Fahrzeuge mit einer niedrigeren Kfz-Steuer zu begünstigen. Für die Reduktion der Emissionen im Verkehrsbereich und die im Sin-ne der Ressourcenschonung anzustrebende Minderung des Kraftstoffverbrauchs ist eine an-gemessene Berücksichtigung der ökologischen Kosten des Straßenverkehrs sicherzustellen.
Die Aufhebung des § 23 Absatz 6 a der StVZO führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass diese Kombifahrzeuge (Wohnwagen, die in den Fahrzeugpapieren mit „SO.KFZ WOHNM,UEB.2.8 T“ beschrieben sind) kraftfahrzeugsteuerlich wie PKW nach Hubraum besteuert werden.
Die Kfz-Steuer fließt nach dem Grundgesetz vollständig des Bundesländern zu, die das Kraft-fahrzeugsteuergesetz auch als eigene Angelegenheit ausführen. Deshalb entscheiden auch die Länder selbst wie künftig Wohnmobile besteuert werden. Eine einheitliche Regelung wird je-doch über den Bundesrat angestrebt.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Beckmeyer[/b]
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