Re: nutzungsentschädigung nach unfall

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geschrieben von Joachim am Dienstag, 28. Dezember 2004 13:12 Uhr

Als Antwort auf : "nutzungsentschädigung nach unfall":

Weisst Du, ob der Geschädigte neben dem Wohnmobil noch einen PKW hatte?

jens voshage :
Allerdings gibt es pro Tag nur einen Betrag von 27 Euro, da es sich bei einem Wohnmobil um ein „unkomfortables, unhandliches und unpraktisches Fahrzeug“ handelt.

Ich dachte eigentlich, dass sich der Nutzungsausfall in etwa an dem Mietpreis bemessen wird, der für ein Fahrzeug der nächstkleineren Klasse beim Autovermieter zu zahlen ist (nächstkleinere Klasse als Ausgleich dafür, dass am eigenen Fahrzeug in der Zeit kein Wertverlust durch Verschleiss anfällt).

Was wäre denn beispielsweise dem Fahrer eines Lamborghini oder eines Maserati zu zahlen? Ist doch wirklich viel "unkomfortabler, unhandlicher und unpraktischer" als ein Wohnmobil.

Ich denke, der Nutzungsausfall muss sich nach dem Wert richten, den der Besitzer dem Fahrzeug beimisst. Ansonsten kann man gleich jedem Geschädigten einen Fiat Panda zugestehen und sonst nix.

jens voshage :
Zudem sind nur die Tage anzusetzen, an denen das Wohnmobil wie ein Auto benutzt worden wäre (Oberlandesgericht Celle, 14 U 100/03). bü

Weshalb nicht die Tage, an denen das Wohnmobil wie ein Wohnmobil benutzt worden wäre?
Dabei würde ich sogar solche Zeiten anrechnen, in denen das Wohnmobil stand, denn: Wer ein Wohnmobil sein eigen nennt, zahlt unter anderem auch dafür, dass er jederzeit einen Kurztrip machen könnte. Wenn's nur um 3 Wochen Sommerurlaub ginge, wäre mieten sicher günstiger.

Ich hatte (vor ca. 20 Jahren) mal einen ähnlichen Fall, in dem ich mit meinem Motorrad unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde und die gegenerische Versicherung mir auch keinen Nutzungsausfall zahlen wollte, da es sich bei einem Motorad um ein Sportgerät handeln würde, obwohl ich ausser dem Motorad kein anderes Fahrzeug besass.

Allerdings waren (damals jedenfalls) Anhänger, auf denen strassenzugelassene Motorräder transportiert wurden, versicherungspflichtig, da nur Anhänger für Sportgeräte versicherungsfrei waren und strassenzugelassene Motorräder (im Gegensatz beispielsweise zu nicht zulassungsfähigen reinen Cross-Maschinen) eben keine Sportgeräte seien.

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