geschrieben von Ulf am Samstag, 30. Oktober 2004 20:10 Uhr
Als Antwort auf : "und dann?":
Hallo Jens,
natürlich hast du völlig Recht mit deinem Beitrag. Ich wollte gerne die Gelegenheit nutzen, um auf entsprechenden Vorschriften hinzuweisen, was ich nun in Form eines Auszuges der entsprechenden DVFG hier mache. Anzumerken ist, dass „sachkundige Prüfer“ außer der / den Flaschen nichts anderes (also auch keine Kabel oder sonstige Dinge, selbst wenn sie keine Zündquelle darstellen) im Flaschenkasten Akzeptieren!
2.1 Flaschen
2.1.1 Flaschen müssen der Druckbehälterverordnung entsprechen.
2.1.2 Flaschen sind in Deichselkästen oder Flaschenschränken des Fahrzeuges dicht gegenüber dem Fahrzeuginnenraum und nur von außen zugänglich aufzubewahren. Unter Berücksichtigung des Punktes 2.1.4 dürfen Flaschen auch in vom Innenraum zugänglichen Flaschenschränken oder -kästen aufgestellt werden. Alle Flaschen müssen durch Halterungen unverrückbar und fest mit dem Fahrzeug verbunden und gegen Verdrehen gesichert sein. Die Halterungen müssen leicht bedienbar sein.
2.1.3 Die Flaschenkästen oder -schränke müssen unverschließbare Öffnungen von mindestens 100 cm2 freiem Querschnitt haben, die in oder unmittelbar über dem Boden zur Außenluft führen. Die Flaschen müssen aufrecht stehen und gegen Strahlungs- und Heizungswärme geschützt sein. In diesen Flaschenkästen oder -schränken dürfen sich keine elektrischen oder andere Zündquellen befinden.
Bei außen liegenden oder nur von außen zugänglichen Flaschenkästen oder -schränken muss eine geeignete Durchführungsöffnung für eine Schlauchleitung vorhanden sein, die den Anschluss einer außen stehenden Flasche ermöglicht. Werden Geräte mit Abgasabführung unter Boden eingebaut, dürfen im Fahrzeugboden keine Öffnungen vorhanden sein, durch die Abgase in das Fahrzeuginnere gelangen können. In diesem Falle müssen die unverschließbaren Öffnungen für den Flaschenkasten unmittelbar über dessen Boden in der Außenwand münden.
2.1.4 innerhalb von Fahrzeugen dürfen je eine Gebrauchs- und eine Vorratsflasche bis zu je 15 kg Füllgewicht nur in Flaschenschränken oder -kästen, die ausschließlich hierfür vorgesehen sind, aufgestellt werden. Nach Druckbehälterverordnung bezeichnete „Camping- Flaschen" mit eingebautem Rückschlagventil dürfen innerhalb von Fahrzeugen aufgestellt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sind. Flaschen können auch innerhalb von Fahrzeugen in nur von oben aus zugänglichen, nach außerhalb des Fahrzeuges entlüfteten Flaschenkästen aufgestellt werden, die das Eindringen des Gases ins Fahrzeuginnere verhindern. Diese Kästen müssen am Boden eine nach außen fallende, unverschließbare Lüftung (Leitung oder Stutzen) von mindestens 2 cm2 Fläche haben. (2*)
2.1.5 Flaschen mit einem Füllgewicht über 15 kg müssen außerhalb des Fahrzeuges so aufgestellt werden, dass sie sich innerhalb einer Schutzzone befinden, die einen kegelförmigen Raum darstellt, dessen Grundfläche 100 cm Abstandsmaß als Radius haben muss. Die Kegelspitze liegt 50 cm über dem Ventil der Flasche. Die Flaschen sind kippsicher aufzustellen. Innerhalb der Schutzzone dürfen sich keine gegen Gaseintritt ungeschützte Kanaleinläufe, Luft- und Licht- oder Kellerschächte sowie keine Zündquellen befinden. Das Flaschenventil bzw. das Entnahmeventil ist gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
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