Falsch

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geschrieben von Shark (altes Forum) am Dienstag, 23. März 2004 08:03 Uhr

Als Antwort auf : "Diese Hintertür war mir nocht nicht so bekannt :-(":

also grundsätzlich kann der Händler bei Privatverkauf die Gewährleistung ( Sachmangelhaftung )nicht ausschließen.<br>Wenn er diese ausschließt gelten die gesetzlichen 2 Jahre in denen auch 6 monatige Bewislastumkehr zu Lasten des Händlers geregelt ist.<p>Kommissionsverkauf unterliegt strengsten Bestimmungen. Dazu gilt z.B. daß das Fahrzeug von den Händlerfahrzeugen weggestellt sein muss, dem Kunden klar ersichtlich gemacht wird, daß es ein Kommisionsauftrag ist, die Preisschilder nicht identisch mit den Händlerpreisschilder sind usw.<br>Unterläßt der Händler dieses ist er gesetzlich verdonnert die Sachmangelhaftung zu tragen<p><br>

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