geschrieben von Michael (altes Forum) am Dienstag, 16. März 2004 12:03 Uhr
Als Antwort auf : "also moment mal":
1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige ""Rücksicht"". ( Wo Bleibt die den bei diesem Zeitgenossen ?? ) <p>(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, ""behindert"" ( und was ist hiermit ?? ) oder belästigt wird.<p>Rücksichtsnahme, nicht Behindern... all dies fällt unter den §1.. Und von Rücksichtsnahme kann ja wohl bei diesem Zeitgenossen keine Rede sein.<p>Gruß Michael<p>: : Ich denke allerdings, das sich Dein Nachbar unmöglich verhält und gegen den §1 der STVO verstößt.<p>: wenn der gute auf seinem parkplatz steht - und sei es auch direkt an der begrenzungslinie, dann behindert er weder einen anderen wohnungseigentümer noch verstößt er gegen §1 der STVO. mich nerven immer die leute, die probleme haben, wenn man neben ihnen einparkt weil sie angeblich nicht mehr in ihr auto kämen. dann parkt man eben so ein, dass man auf der fahrerseite genügend platz auf dem eigenen (!) parkplatz hat. es gibt ja wohl kein anrecht, einen nachbarparkplatz zum einsteigen mitnutzen zu dürfen.<p>: jens<p><br>
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