geschrieben von Ingo Köster (altes Forum) am Samstag, 17. Januar 2004 19:01 Uhr :
Hallo,<p>ich habe ein Problem mit meinem Wohnwagenverkäufer. Der Wagen hat einen Garantieschaden der Firma Dethleffs und einen Gewährleistungsschaden. Der Verkäufer hat den Wagen zu einer Dethleffs-Vertragswerkstatt gebracht und dort wurden beide Schäden repariert. Nun weigert sich der Händler, den Wagen wieder auf seinen angestammten Platz zu bringen, von dem er ihn abgeholt hat. Ich habe ihn auf die §§ 437 und 439 BGB Nacherfüllung hingewiesen, aber er sträubt sich vehemment deas fahrzeug zu transportieren. Auch der Dethleffs-Händler bestätigt diese Vorgehensweise. Daher meine Frage: Trifft bei Wohnwagen die Regelung in § 439 nicht zu? <p>Vielen Dank für eine Antwort<p>Viele Grüße<br>Ingo <br><br>
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