Re: Kanutransport

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geschrieben von WizOp (altes Forum) am Montag, 30. Juni 2003 09:06 Uhr

Als Antwort auf : "Kanutransport":

Ich zitiere mal die StVO:<p>§ 22.<p>(1) [...<p>(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. [...]. <p>(3) ...<p>(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens <br>1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, <br>2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder <br>3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm. <br>Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. <p>(5) Ragt die Ladung seitlich [...]<p>Somit DARF Dein Kanu selbst bei Auflage auf dem Alkoven 90cm hoch sein, ohne die Grenzwerte zu überschreiten. Ein Überragen nach hinten bedingt evtl. Kennzeichnung, siehe oben. Aber damit solltest Du doch insgesamt hinkommen!?<p>Gruß<p>WizOp<p><br>

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