Abrechnung von Versicherungsschäden

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geschrieben von Volkmar (altes Forum) am Dienstag, 13. Mai 2003 11:05 Uhr :

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen entschieden: Wer nach einem unverschuldeten Unfall die Reparatur selber ausführt, muss von der gegnerischen Versicherung den vollen Preis einer Werkstattreparatur erstattet bekommen. Auch wenn die Reparatur gar nicht durchgeführt wird, muss nach Werkstattpreisen beglichen werden.<br>Die Urteilbegründung der Bundesrichter lautete logisch, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz hat - egal, ob er das Geld für die Werkstattreparatur ausgibt oder nicht (gelesen in der WiWo Nr. 20/2003).<p>Hier stellt sich nun die Frage, wie in Zukunft bei einigen Versicherungen die Abrechnung eines Hagelschadens vollzogen wird. Z.B. die Accura hat in ihrem Vertrag stehen, dass nur 50% erstattet werden im Falle der Nichtreparatur. <br>Aus dem Handelsvertreterrecht kennt man, dass Passagen in Verträgen wie z.B. "…kein Anspruch auf Abfindungszahlungen…" etc. nichtig sind, da bundeseinheitlich ein Anspruch auf Zahlung besteht und auch geregelt ist.<p>Abschlussfrage an "Rechtsexperten": Könnte es nun sein, dass Versicherungsgesellschaften mit oben genannten Abzügen keine Chance mehr haben, auch wenn es vertraglich bei Abschluss festgelegt wurde?<p><br>Bin gespannt auf die Antworten,<p>Gruß, Volkmar<p><br>

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