geschrieben von Josef (altes Forum) am Sonntag, 3. November 2002 21:11 Uhr
Als Antwort auf : "Re: Passt...":
: O.K. Aber da ich ein 04-11 Saisonkennzeichen habe, und der Bescheid über ein Jahr berechnet ist, haben die mich doch beschissen! Oder?<p>: Dirk<br>Zitat:<br>Andere Kfz - darunter Lkw - mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t unterliegen einer nur auf das zulässige Gesamtgewicht bezogenen Steuer bis höchstens 210 € im Jahr.<p>Saisonkennezichen:<br>(1b) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen nach Anlage V b zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (Saisonkennzeichen). Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des auf diesem Kennzeichen angegebenen Zeitraums in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen ist von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein durch eine in Klammern gesetzte Angabe des Betriebszeitraums hinter dem amtlichen Kennzeichen zu vermerken.<p>und Steuer:<br>KraftStG § 11 Entrichtungszeiträume<br>......<br>(4) Die Steuer ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 für einen nach Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu entrichten,<p>1. a) mit Einwilligung oder auf schriftlichen Antrag eines Steuerschuldners,<p> wenn dieser die Steuer für mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn<br> durch die tageweise Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge ein<br> einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,<br> b) auf Anordnung des Finanzamts für längstens einen Monat, wenn hierdurch<br> für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher<br> Fälligkeitstermin erreicht wird und diese Maßnahme der Vereinfachung<br> der Verwaltung dient;<br>2. wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit besteht,<br>3. wenn ein Saisonkennzeichen nach § 23 Abs. 1b der<br> Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt wird; für Fahrzeuge mit<br> Saisonkennzeichen ist die Festlegung eines einheitlichen Fälligkeitstages<br> nicht zulässig.<p>http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/kraftstg/__11.html<p><br>Also wenn in deinem Schein die Klammerdarstellung Anwendung findet , Einspruch erheben.<br>Wenn du keine Klammerdarstellung hast, Zulassungsstelle darauf hinweisen.<br>Gruß Josef<br><br><ul><li><a href="http://www.steuerschroeder.de/Kfz-Steuertipp.pdf">Kommulieren Steuersätze</a></ul>
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