geschrieben von Rolf (altes Forum) am Donnerstag, 31. Oktober 2002 15:10 Uhr
Als Antwort auf : "Re: Freies Übernachten auch im Wohnwagenanhänger??":
Ist der Begriff Parken erfüllt, so dürfen abgekoppelte Anhänger bis zu 2 Wochen geparkt werden. Bei entsprechender Becshilderung darf auch länger geparkt werden.<br>Die Bestimmung § 12 IIIb StVO gilt für alle Anhänger.<br>Bei einem Abstellen aus verkehrsfremden Gründen (Wohnen) ist der Begiff Parken nicht gegeben. Es liegt dann ein verstoß gegen § 32 StVO vor, oder es handeltsich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.<br>§ 12 IIIb StVO, § 32 StVO<br>2 Ws-B 553/92 OLG Frankfurt<p>Habe ich unter http://vr-2000.de/ gefunden. <br>Also: Immer angekuppelt lassen... Rolf<br>
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