Re: StVZO...

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geschrieben von Stefan (altes Forum) am Dienstag, 10. September 2002 08:09 Uhr

Als Antwort auf : "Re: StVZO...":

: Hallo Alle zusammen!<br>Hallo, <br>also das kann ich so noch nicht stehen lassen....<p>: Der Hersteller darf den Reifentyp leider doch heruntersetzen, da sich die von ihm vorgegebene bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges geändert hat und dies Kund gibt.<p>Das wäre ein Widerspruch zu dem vorher zitierten §36 StVZO und das glaube ich nicht.<p> Auch das Argument "außerhalb Deuchtschlands sind die Regelungen anders interessieren rein rechtlich leider nicht, was jeder spätestens dann zu spüren bekommt, wenn er sein 3,51to WoMo mit 110 in Frankreich auf der Autobahn zerlegt.<p>Wer kann mir einen einzigen Reifen nennen, der auf ein 3,5t Fahrzeug passt und nicht für mehr als 110 km/h gebaut ist? Ich kenne keinen!!<p> Die Versicherung gibt im wahrscheinlich keinen Pfennig (schuldigung Cent!). Das ist kein Blödsinn, sondern echte Realität. Das OLG Mannheim hat einen meiner Schaustellerkollegen genau so abgewiesen, nach dem bereits die vorherige Instanz so entschieden hatte. Die Begründung:<p>: "Der Hersteller hat seiner Pflicht gem EN 292 (Grundsätzliche Sicherheit von allgemeinen Maschinen, Konstruktion und technische Auslegung, Grundlagen für Kennzeichnung und Ausführung) genüge getan und für das Fahrzeug eine bestimmungsgem. Verwendung vorgegeben und dieses für die entsprechend zulässige Verwendung ausgerüstet. Es liegt in der eigenen Verantwortung des Fahrers dafür zu sorgen, bei veränderter Nutzung für die gebotene Sicherheit zu sorgen!"<p>Ohne Hintergrundinformationen ist das schwer zu beurteilen.<p><br>: D.h. im Klartext. Wenn das Fahrzeug wieder abgelastet wird muß derjenige, welcher die technische Änderung veranlasst auch für die Einhaltung der vorgegebenen Sicherheitsstandards sorgen. <p>In Verbindung mit einer Ablastung kann u.U. (auch nur als Einzelabnahme) die Tragfähigkeit der Reifen herabgesetzt werden. Die Geschwindigkeit darf aber niemals heruntergesetzt werden!<p>Allerdings gibt es da nach einen Punkt, und der hat letztendlich bei meinem Kollegen doch noch ein bischen geholfen, der zuständige TÜV-Sachverständige hätte die Einhaltung bei der Änderungsuntersuchung überprüfen müssen. (Die arme S.. hat wirklich dann noch den ganzene Sch... abgekriegt!)<p>: Tschüß,<p>: Beffel aus Coburg<p><br>Grüße<p>Stefan<br><br>

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