geschrieben von Ulf (altes Forum) am Sonntag, 20. Juli 2003 12:07 Uhr
Als Antwort auf : "Gepäck neben der Gasflasche im Gasfach eraubt?":
: <br>: Hallo allerseits,<p>: ich habe in meinem Gasfach noch neben der Gasflasche Platz.<br>: Da liegt es doch nahe, Gepäck zu verstauen, z.B. Werkzeug oder Getränke (ok, nicht gerade einen Benzinkanister, das ist klar).<p>: Gibt es dazu rechtliche oder technische Einwände?<p>: Die Öffnung im Boden wäre NICHT durch das Gepäck verdeckt.<p>: Viele Grüsse<p>: ROLF<p>Hallo Rolf,<br>nachfolgend ein Auszug aus der G 607 (DVGW - Arbeitsblatt G 607 "Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen"). Hier wird vom Flaschenkasten gesprochen. Es wird nicht herausgestellt, dass andere Dinge nicht hier verstaut werden dürfen. Doch ist hier der Umkehrschluss anzuwenden, soll heißen - da es nicht extra Erlaubt ist - ist es Verboten. So isses!<br>Freundliche Grüße<br>Ulf<p>Auszug: "DVGW - Arbeitsblatt G 607 "Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen".<p>2. Flüssiggasbehälter<br>2.1 Flaschen<br>2.1.1 Flaschen müssen der Druckbehälterverordnung entsprechen.<p>2.1.2 Flaschen sind in Deichselkästen oder Flaschenschränken des Fahrzeuges dicht gegenüber dem Fahrzeug- innenraum und nur von außen zugänglich aufzubewahren. Unter Berücksichtigung des Punktes 2.1.4 dürfen Flaschen auch in vom Innenraum zugänglichen Flaschenschränken oder -kästen aufgestellt werden. Alle Flaschen müssen durch Halterungen unverrückbar und fest mit dem Fahrzeug verbunden und gegen Verdrehen gesichert sein. Die Halterungen müssen leicht bedienbar sein. ..<p>2.1.3 Die Flaschenkästen oder -schränke müssen unverschließbare Öffnungen von mindestens 100 cm2 freiem Querschnitt haben, die in oder unmittelbar über dem Boden zur Außenluft führen. Die Flaschen müssen aufrecht stehen und gegen Strahlungs- und Heizungswärme geschützt sein. In diesen Flaschenkästen oder -schränken dürfen sich keine elektrischen oder andere Zündquellen befinden. <br>Bei außenliegenden oder nur von außen zugänglichen Flaschenkästen oder -schränken muss eine geeignete Durchführungsöffnurig für eine Schlauchleitung vorhanden sein, die den Anschluss einer außenstehenden Flasche ermöglicht. Werden Geräte mit Abgasabführung unter Boden eingebaut, dürfen im Fahrzeugboden keine Öffnungen vorhanden sein, durch die Abgase in das Fahrzeuginnere gelangen können. In diesem Falle müssen die unverschließbaren Öffnungen für den Flaschenkasten unmittelbar über dessen Boden in der Außenwand münden.<p>2.1.4 innerhalb von Fahrzeugen dürfen je eine Gebrauchs- und eine Vorratsflasche bis zu je 15 kg Füllgewicht nur in Flaschenschränken oder -kästen, die ausschließlich hierfür vorgesehen sind, aufgestellt werden. Nach Druck- behälterverordnung bezeichnete Camping- Flaschen" mit eingebautem Rückschlagventil dürfen innerhalb von Fahrzeugen aufgestellt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sind. Flaschen können auch innerhalb von Fahrzeugen in nur von oben aus zugänglichen, nach außerhalb des Fahrzeuges entlüfteten Flaschenkästen aufgestellt werden, die das Eindringen des Gases ins Fahrzeuginnere verhindern. Diese Kästen müssen am Boden eine nach außen fallende, unverschließbare Lüftung (Leitung oder Stutzen) von mindestens 2 cm2 Fläche haben. 1)<br><br>
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